Vereinigung zur Förderung der Schwingungsmedizin e.V.
Ziel des Vereins ist es, für Therapeuten, Patienten und medizinisch Interessierte ein Forum des Erfahrungs- und Informationsaustausches zu schaffen. Therapeuten und Patienten sollen auf diese Weise über verschiedene Diagnose- und Heilverfahren informiert werden, wobei die Schwingungsmedizin und verwandte Verfahren den Schwerpunkt bilden. Der Verein nimmt, ausgehend von den Forschungsergebnissen und Veröffentlichungen von Paul Schmidt, dessen Lebenswerk als Grundlage, um Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Schwingungsmedizin und verwandter Diagnose- und Heilverfahren voran zu treiben, finanziell zu unterstützen und die Forschungsergebnisse „Jedermann“ zugänglich zu machen.
Um die bisher bekannten Ergebnisse sinnvoll zu nutzen, ist insbesondere ein reger Erfahrungsaustausch mit Ärzten, Heilpraktikern und medizinisch Interessierten erwünscht, die die Schwingungsmedizin anwenden und weiter entwickeln.
§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.Der Verein trägt den Namen „Vereinigung zur Förderung der Schwingungsmedizin e.V.“
2.Der Sitz ist ab 01.04.2003 in 57368 Lennestadt. Die Geschäftsstelle befindet sich ab dem 01.06.2015 in 57368 Lennestadt, Schönefeldstraße 12.
3.Der Verein ist im Vereinsregister – VR 4699 – beim Amtsgericht in Siegen eingetragen und führt den Zusatz e.V.
4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Weiterbildung auf medizinischem und heilberuflichem Gebiet – vornehmlich auf dem Gebiet der Schwingungsmedizin – aber auch in anderen medizinischen Bereichen und Heilverfahren.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere
•durch die Durchführung eigener Forschungen,
•die Vergabe von Forschungsaufträgen und
•durch Vorträge, Seminare, Symposien und andere geeignete Maßnahmen zur gesundheitlichen Aufklärung verwirklicht.
Die nachfolgenden Erläuterungen und Regelungen dienen der Konkretisierung des Vereinszwecks. Im Mittelpunkt der Forschung steht der Gedanke der öffentlichen Gesundheitsfürsorge für Jedermann, namentlich die Erforschung akuter und chronischer Krankheitsverläufe in ihrer ganzen Vielfalt, beginnend bei ihren Entstehungsursachen, mit dem Ziel, gerade dem chronisch Kranken im Wege der Schwingungsmedizin erforschte und erprobte Diagnose- und Heilverfahren anbieten zu können. Hierbei ist auch an die Durchführung eigener Forschungen und die Vergabe von Forschungsaufträgen gedacht. Die Vergabe sowie die Unterstützung von Forschungsaufträgen zählt deshalb zu den herausragenden Zielen des Vereins.
Über die Vergabe und Unterstützung von Forschungsaufträgen an externe Forscher und Forschungsgruppen sowie an Forscher und Forschergruppen innerhalb des Vereins entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Um sicher zu gehen, dass wirklich nur Projekte vergeben werden, deren Vergabe und Unterstützung sinnvoll ist, soll¬ten wenigstens 75 % der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einer Vergabe oder Unterstützung zustimmen.
Regelungen zur Beantragung von Unterstützungen von Forschungsaufträgen und für die Vergabe von Forschungsaufträgen:
a)Anträge auf Unterstützung von Forschungsaufgaben sind stets in schriftlicher Form an die Ge-schäftsstelle des Vereins zu richten. Aus dem Antrag müssen das Forschungsziel, der vorgesehene Zeitrahmen und die für das Vorhaben insgesamt benötigten Mittel ersichtlich sein. Die gewünschte Höhe der Unterstützung ist zu beziffern und zu begründen.
b)Der geschäftsführende Vorstand behält sich vor, Anträge auf Unterstützung mit entsprechender Begründung abzulehnen.
c)Forschungsergebnisse aus der Vergabe und Unterstützung von Forschungsaufträgen sind unmittel-bar nach Abschluss der Forschungen dem Verein zur Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „im+PULS“ zur Verfügung zu stellen.
d)Die Vergabe eines Forschungsauftrages sowie die Unterstützung eines Forschungsauftrages setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die wenigstens die vorgenannten Punkte beinhaltet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies wird auch durch die nachfolgend aufgeführten Punkte weiter erläutert:
1.Der Verein will durch Vorträge, Seminare und Symposien gesundheitliche Aufklärung betreiben und auch durch andere geeignete Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und der Naturheil-kunde dienen. Als Begegnungsforum und zur Vertiefung der Kontakte untereinander, auch zum Vor-stellen neuester Entwicklungen und Forschungsergebnisse, veranstaltet der Verein Kongresse der Schwingungsmedizin, um Ärzten, Heilpraktikern, Forschern und Interessierten weltweit die Gelegen-heit zum Erfahrungsaustausch zu geben.
2.Die Veröffentlichung bereits vorliegender Forschungsergebnisse, Verbreitung von Fachliteratur und Hinweise auf empfehlenswerte Artikel anderer Medien sowie die Durchführung von Grundlagen- und Weiterbildungslehrgängen für medizinisches Fachpersonal zählen ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins. Neueste Forschungsergebnisse, Praxis- und Erfahrungsberichte werden über Print- oder elektronische Medien den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
3.Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Zusammenschlüssen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung an.
4.Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein neutral.
5.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer-den. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sollten ihnen Aufwendungen entstehen, so sind diese gegen Vorlage von Quittungen unter genauer Angabe des Verwendungszweckes erstattungs-fähig. Reisekosten sind im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen erstattungsfähig.
6.Vereinsmittel dürfen zu Forschungszwecken eingesetzt werden, um neue Diagnose- und Therapie-verfahren zu beurteilen und zu verifizieren. Dies gilt insbesondere für die Weiterentwicklung der Schwingungsmedizin und anderer der Schwingungsmedizin nahe stehender Therapieformen. Unter-stützt werden auch Forschungen, bei denen schulmedizinische Belange durch Schwingungstherapien ergänzt werden. Ziel ist es in diesen Fällen, die Ursachen für die Entstehung von Krankheiten zu ermitteln und den eigentlichen Heilungsprozess sowohl zu verbessern als auch in erheblichem Maße zu verkürzen und eine wissenschaftlich abgesicherte Nachsorgesituation zu schaffen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Verein bietet eine aktive Mitgliedschaft.
Die bis zur Mitgliederversammlung 2017 bestehenden passiven Mitgliedschaften bleiben bestehen.
Die Mitglieder nehmen in jeglicher Form am Geschehen des Vereins teil, können in Print- oder andern Medien, z. B. über die Vereinshomepage, Erfahrungsberichte veröffentlichen und erhalten bei Seminaren usw. Vergünstigungen, die für die Mitglieder ausgehandelt wurden.
1.Die Mitgliedschaft können erwerben:
-alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
-Organisationen und Institutionen, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind
-Sonstige, rechtsfähige Personenvereinigungen, wie z. B. OHG’s oder KG’s.
2.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
3.Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4.Zu Ehrenmitgliedern können aktive Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
5.Die Mitgliedschaft berechtigt alle Mitglieder zum kostenlosen Bezug der Zeitschrift „im+PULS“. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen auf der Homepage der Vereins. Bei Teilnahme an Seminaren werden den aktiven Mitgliedern nach Möglichkeit Rabatte bei den Teilnahmegebühren eingeräumt.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt; bei juristischen Personen oder sonsti-gen, rechtsfähigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung.
2.Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3.Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 2 Monate im Rückstand ist. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu übermitteln. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder-ver¬sammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf evtl. Sacheinlagen, Kapitalanteile oder sonstige Anteile am Vereinsvermögen. Ausgenommen sind nur vertraglich abgesicherte Rechte, die spätestens bei der Auflösung des Vereins anzumelden sind.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der geschäftsführende Vorstand
3.Der wissenschaftliche Beirat
§ 6 - Mitgliederversammlung
1.In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle an-wesenden aktiven Mitglieder.
2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der / des Vorsitzenden. Der Kassenwart und der Kassenprüfer berichten.
b)Entlastung des Vorstandes
c)Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und ggf. sonstiger Gremien
d)Genehmigung des Haushaltsplanes
e)Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
f)Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
g)Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i)Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Wiederwahl nur eines Kassenprüfers ist möglich. Der zweite Kassenprüfer sollte in diesem Fall neu hinzugewählt werden.
j)Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen
3.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres durchzuführen.
4.Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versamm-lungstag unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugehen. Über Satzungsände-rungen darf nur entschieden werden, wenn den Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversamm-lung der Textteil in der bisherigen Fassung sowie die beabsichtigte Neufassung mit Begründung schriftlich mitgeteilt wurde.
5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen durchzuführen, wenn das Inte-resse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Es gelten die Einladungsfristen gemäß Nr. 4.
6.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen zugelassen werden (Dringlichkeitsanträge). Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit behandelt werden.
7.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung. Die Mitgliederver-sammlung ist immer beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Satzungsänderungen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Namentliche bzw. ge-heime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn ein Mitglied dies fordert. Wird beides verlangt, ist na-mentlich abzustimmen.
8.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen Anträge mindestens 2 Tage vor dem Ver-sammlungstag im Besitz des Vorsitzenden sein.
9.Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss enthalten:
-Ort und Zeit der Versammlung
-Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
-Anzahl der erschienenen Mitglieder
-Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
-Gegenstand der Tagesordnung
-Gestellte Anträge und Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung
-Satzungs- und Zweckänderungsanträge
-Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
-Veröffentlichung des Protokolls in der nächstfolgenden im+PULS
§ 7 - Vorstand
1.Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2.Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4.Rechtsgeschäfte, die für den Verein vermögensrechtliche Verbindlichkeiten begründen und einen Betrag von 500.00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
5.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6.Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen.
7.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen, der das Amt kommissarisch wahrnimmt.
8.Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes mit dem wissenschaftlichen Beirat ist vom Ver-einsvorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstan-des und des wissenschaftlichen Beirates dies verlangen.
§ 8 - Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
c)Erledigung der Buchführung und Erstellung und Abgabe des Jahresberichtes
d)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e)Benennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
f)Berufung von Ausschussmitgliedern
g)Abgabe eines Rechenschaftsberichtes nach Beendigung des Geschäftsjahres
h)Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die nach § 7 Nr. 6 der Zustimmung des Vorstandes bedürfen
i)Abschluss und Kündigung von Arbeits- oder Werkverträgen
j)Ehrungen von Mitgliedern
§ 9 - Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes
1.Der geschäftsführende Vorstand, der aus 4 Mitgliedern besteht, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollen jedoch an einem Wahltermin nur höchstens 2 Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Somit werden dann z. B. der Vorsitzende / die Vorsitzende und der Schriftführer / die Schriftführerin zunächst für ein Jahr gewählt. Die weiteren Wahlen erfolgen dann im turnusmäßigen Rhythmus. Dies hat den Vorteil, dass nicht immer alle Positionen zur Wahl anstehen und bei Neubesetzungen zumindest der halbe Vorstand im Amt bleibt und gegebenenfalls neue Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einarbeiten kann. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.08.2002 gewählte Vorstand bleibt bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2004 im Amt. Ab dem Jahr 2004 gilt folgender Wahlmodus:
200420052006
1. Wahl des Vorsitzenden1. Wahl des stellv. Vorsitzenden1. Wahl des Vorsitzenden
2. Wahl des Schriftführers2. Wahl des Kassenwarts2. Wahl des Schriftführers
usw.
2.Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 - Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes
1. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung von Sitzungen erfolgt unter Angabe der Ta-gesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.
2.In dringenden Fällen können der Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Sitzung mit verkürzter Ladungsfrist einberufen.
3.Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwe-send sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4.In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mit-glieder des geschäftsführenden Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Un-terlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage im Protokollbuch zu verwahren.
§ 11 - Wissenschaftlicher Beirat
1.Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens vier bis max. 6 Personen. Er wird auf die Dau-er von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, vom Vorstand gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind auch Nicht-Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Die Mitglieder des Beirats sollen Fachleute sein. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Bei-rats vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Beirates aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abzuberufen. Das hat schriftlich unter Mitteilung des wichtigen Grundes ge-genüber dem abzuberufenden Beiratsmitglied zu erfolgen.
2.Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und mit seinem jeweiligen spezifischen Fachwissen zu unterstützen. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsfüh-rung.
§ 12 - Mitgliedsbeiträge
1.Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung beschließt.
Im Jahr des Beitritts gilt folgendes:
erfolgt der Beitritt vor dem Kongress, ist der gesamte Beitrag zu entrichten,
erfolgt der Beitritt nach dem Kongress, ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
2.Der Beitrag ist im Voraus – bis spätestens zum 30. April jeden Jahres – fällig.
Im Jahr des Beitritts ist der Beitrag 3 Wochen nach Rechnungserhalt zu entrichten.
3.Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder erlassen.
4.Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Liquida-tion erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins, das nach Durchführung der Liquidation und Erledigung aller bestehenden Verpflichtun¬gen des Vereins verbleibt, an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft fallen, die das Vermögen des Vereins im Sinne der Vereinssatzung unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige Zwecke zu ver¬wenden hat. Das soll in erster Linie die als gemeinnützig anerkannte Förder-gemeinschaft für Erfahrungs¬heilkunde e.V. Dr. Veronika Carstens, Am Michelshof 6, 53177 Bonn, sein, die das Vermögen zur För¬derung und Forschung auf dem Gebiet der Erfahrungsheilkunde verwenden soll. Sollte diese gemeinnüt¬zige Körperschaft dann nicht mehr bestehen, wird der die Li-quidation durchführende geschäftsführende Vorstand bevollmächtigt, über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne der vorstehenden Regelungen zu beschließen. Der künftige Be-schluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf erst nach Einwilli¬gung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 - Ermächtigung des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, etwa vom Registergericht für erforderlich gehaltene Änderungen des Wortlautes der Satzung ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung in eigener Zuständigkeit zu beschließen und diese Satzung entsprechend zu ändern.